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I. Name und Sitz

§ 1
Der „Wanderverein Gämschelibock“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2
Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

II. Zweck

§ 3
Der Verein bezweckt gemeinsames Wandern in den Sommermonaten. Im Weiteren soll die Kameradschaft vertieft werden.

§ 4
Um die Zweckbestimmung des Vereins zu erfüllen, soll nach Möglichkeit einmal pro Monat eine Tageswanderung stattfinden, sowie einmal pro Jahr eine 2-Tages-Wanderung.

III. Bestand

§ 5
Der Verein besteht aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Passivmitgliedern

IV. Mittel

§ 6
Es wird ein Mitgliederbeitrag von Fr. 10.-- erhoben. Die Passivmitglieder bezahlen ½ des Aktivmitgliederbeitrages.

V. Aufnahme

§ 7
Aktivmitglied kann jeder Bewerber werden, der durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung aufgenommen wird.
Die provisorische Aufnahme kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages erfolgen.

VI. Austritt

§ 8
Austritte aus dem Verein sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, wonach der Vorstand diesen bewilligt, sofern der Austretende seine Pflichten gegenüber dem Verein erfüllt hat.

VII. Ausschluss

§ 9
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, werden vom Vorstand unter Anzeige an die GV von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 10
Mitglieder, welche Interessen des Vereins schädigen oder demselben Unehre zufügen, können
- durch den Vorstand bei voller Übereinstimmung oder
- durch Stimmenmehrheit an der Generalversammlung
per sofort oder ab einem bestimmten Datum vom Verein auf bestimmte Zeit oder gänzlich ausgeschlossen werden.

VIII. Rechte und Pflichten

§ 11
Aktivmitglieder haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht

§ 12
Die Aktivmitglieder sind zur regelmässigen Teilnahme an den Wanderungen angehalten. Es muss mindestens an einer Wanderung pro Jahr teilgenommen werden.

§ 13
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.

§ 14
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet den an der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag innerhalb des ersten Monats nach der Generalversammlung zu entrichten.

IX. Dispensationen

§ 15
Aus triftigen Gründen können Dispensationen vom Vorstand bewilligt werden.

X. Vereinsorgane

§ 16
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revision

XI. Generalversammlung

§ 17
Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Es muss auf folgende Traktanden eingegangen werden:
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Jahresbericht des Präsidenten
- Kassabericht
- Revisionsbericht
- Wahlen
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Budget
- Jahresprogramm
- Ehrungen
- Allfällige Statutenänderungen
- Anträge
- Verschiedenes

§ 18
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von ½ aller Aktivmitglieder beschlussfähig.

XII. Vorstand

§ 19
Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

- Präsident
- Kassier
- Aktuar

§ 20
Der Vorstand wir durch die Generalversammlung einzeln gewählt.

§ 21
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Planung der Wanderrouten
- Erstellen des Jahresprogramms
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Gewährung von Dispensationen

§ 22
Der Präsident hat folgende Aufgaben:
- Vertritt den Verein nach aussen und führt mit einem andern Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
- Leitet die Sitzungen und Versammlungen.
- Erstattet den Jahresbericht.
- Er verwaltet das gemeinschaftliche Wanderarchiv (Wanderbücher, etc.)

§ 23
Der Kassier betreut das Kassawesen und erstellt das Budget.

§ 24
Der Aktuar besorgt die Korrespondenzen, führt ein genaues Mitgliederverzeichnis und erstellt sämtliche Protokolle.

§ 25
Der Revisor prüft die Rechnung und den Kassabericht und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

XIII. Haftbarkeit der Mitglieder

§ 26
Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins; diese werden ausschliesslich durch das Vereinsvermögen gedeckt.

XIV. Schlussbestimmungen

§ 27
Zur Auflösung des Vereins müssen 2/3 der Mitglieder zustimmen. Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zu, welche vom Vorstand bestimmt werden.

§ 28
Eine Statutenänderung kann nur an der Generalversammlung vorgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

§ 29
Die vorliegenden Statuten wurden am 8. Juni 2002 durch die Gründungsversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft.

Für den Wanderverein Gämschelibock

Bremgarten, 8. Juni 2002

Die Präsidentin:
sig. M. Steinmann

Die Aktuarin:
sig. C. Kohler


Bemerkung: Die männliche Form gilt generell auch für weibliche Personen.